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Satzung des Vinnhorster Tennis Vereins
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Vinnhorster Tennis Verein e.V. und hat seinen Sitz in 3000 Hannover 21, Stadtteil Vinnhorst.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Er erstrebt die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder und die Förderung und Ausbreitung des Tennissports. Er ist
politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Vinnhorster Tennis Verein e. V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des
Niedersächsischen Tennisverbandes und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten
selbständig.
§ 5 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende
Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im
Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche 'Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben,
sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für
Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichenVertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird
durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das
aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für ein Quartal bezahlt
hat bzw. ihm durch Beschluß des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben,
können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung
befreit.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier
Wochen zum Ende des Quartals;
b) durch Ausschluß aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstands.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung
gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere der
Pflicht zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere
gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Über die
Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung über den Ausschluß hat
der Vorstand das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor den Vorstand zu
laden. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre
berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Tennissport aktiv auszuüben;
d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) Die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., der letzterem
angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der
genannten Organisationen zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;
d) an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn
der Saison verpflichtet hat;
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung
zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 4 genannten Vereinigungen nach Maßgabe
der Satzungen der in § 4 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich
deren Entscheidungen zu unterwerfen.
Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten
ausgeschlossen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung
als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme.
Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks
Beschlußfassung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14
Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand
schriftlich ein zureichen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen,
wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 der Mitglieder es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung
richtet sich nach den §§ 18 und 19.
§ 13 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit
sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr
e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags unter Beschlußfassung über die Anwendung der aufgebrachten
Finanzmittel.
§ 14 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer
c) Beschlußfassung über die Entlastung
d) Bestimmung der Beiträge über das kommende Geschäftsjahr
e) Neuwahlen (entsprechend § 15)
f) besondere Anträge
§ 15 Vereinsvorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der 2. Vorsitzende ist berechtigt, den Verein zusammen mit
dem Kassenwart zu vertreten.
§ 16 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der
durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim
Ausscheiden von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Der Vorstand entscheidet
mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit
der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines
Fachverbandes gegeben ist.
Er beschließt ferner über den Ausschluß von Mitgliedern gem. § 8.
Der Vorstand beschließt nach mündlicher Verhandlung nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit
gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Es dürfen folgende Strafen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Ausschluß von der Teilnahme am Spielbetrieb
d) Ausschluß aus dem Verein
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder
untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen
Schriftstücke.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten, nach außen jedoch nur zusammen mit dem Kassenwart.
3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge.
Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des ersten Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den
Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision
sind alle Ausgaben durch Belege, die vom ersten Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann
einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden allein
unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu
unterschreiben hat. Er hat am Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht
vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zur Verlesung kommt.
5. Der Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche Sportangelehenheiten.
6. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen.
§ 17 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden (Wiederwahl unzulässig)
Kassenprüfer haben das Recht, gemeinschaftlich unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen
vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen
haben und hierüber der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Allgemeine Schlußbestimmunqen
§ 18 Verfahren der Beschlußfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die
Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch
Handaufheben oder auf Antrag geheim.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu
führen, welches am Schluß vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist.
Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das
Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 19 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, daß
mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlußfassung
über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später
nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlußfähig.
§ 20 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum
des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an den Landessprtbund Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
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